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Einbürgerungsverfahren

Ordentliche Einbürgerung

Es kann nur Schweizer Bürger/-in werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder.

Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.

Voraussetzungen

Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung
  • Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.
  • Bei eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin/einem Schweizer genügt ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls die betroffene Person ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt.
  • An die Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung werden folgende Aufenthaltstitel angerechnet:
    - Aufenthalte mit Aufenthaltsbewilligung (B- und C-Bewilligung);
    - Aufenthalte im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme (F-Bewilligung), wobei die Aufenthaltsdauer zur Hälfte angerechnet wird; keine Anrechnung der Aufenthaltsdauer bei Aufenthalt mit L-Bewilligung onder N-Bewilligung;
    - Aufenthalte mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder einem vergleichbaren Aufenthaltstitel.
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • Mindestens 3-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs. Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.


Erfolgreiche Integration

Eingebürgert werden kann nur wer

  • mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
  • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
  • die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
  • am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.


Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen GER) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden mittels eines kstaatsbürgerlichen Tests erhoben. Der Test wird von der Gemeinde durchgeführt. Eine Teilnahme kostet Fr. 50.00. Der Test ist vor der Gesuchseinreichung zu absolvieren. Ohne bestandenen Test kann das Einbürgerungsverfahren nicht eingereicht werden. Die einbürgerungswillige Person muss den Test ab dem vollendeten 16. Lebensjahr absolvieren. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob der Test gemacht werden muss, ist die Gesuchseinreichung. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden. Es besteht eine Wartefrist von 2 Monaten zwischen den einzelnen Teilnahmen. Der Test kann unter http://www.einbuergerungstest-aargau.ch/ eingesehen und geübt werden.

Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei.

 

Erleichterte Einbürgerung

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des SEM

Zugehörige Objekte

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