Die Steuererklärung natürlicher Personen 2022 ist bis zum 31. März 2023 einzureichen. Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni 2023 keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2023 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2022 erfolgen somit frühestens ab 1. Juli 2023 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer). Diese Praxis gilt auch für zukünftige Steuerperioden.
Sofern die Abgabefrist der Steuererklärung nicht eingehalten werden kann, ist beim Regionalen Steueramt Sarmenstorf-Fahrwangen-Uezwil (steueramt@sarmenstorf.ch) oder über www.ag.ch ab Mai 2023 ein Gesuch um Fristerstreckung einzureichen. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist vor dem Fälligkeitsdatum mit der Regionalen Abteilung Finanzen Sarmenstorf Uezwil (finanzverwaltung@sarmenstorf.ch) Kontakt aufzunehmen. Ohne Reaktion wird das ordentliche Mahn- bzw. Betreibungsverfahren eingeleitet.
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 sind für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen Mahngebühren zu erheben. Diese betragen:
- Erste Mahnung Steuererklärung: 35 Franken
- Zweite Mahnung Steuererklärung: 50 Franken
- Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch und definitiv): 35 Franken
- Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch und definitiv): 100 Franken