Das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher im Strassen- und Trottoirbereich stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar. Nur so kann die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrzeuglenker gewährleistet werden. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträucher zurückzuschneiden. Nach § 109 Abs. 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedungen, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss den § 111 BauG und § 42 Abs. 2 BauV gelten folgende Vorschriften:
- Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
- Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 180 cm Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
- In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können. Die Land- und Gartenbesitzer werden gebeten, die vorerwähnten Bestimmungen einzuhalten. Besten Dank für Ihr Verständnis und Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit.