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Elternschaftsbeihilfe

Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) entsteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Elternschaftsbeihilfe wird auf ein Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht werden, damit die Elternschaftsbeihilfe ab Geburt bis zum Ende des sechsten Lebensmonats des Kindes ausgerichtet werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Gemeindekanzlei oder unter Merkblatt Elternschaftsbeihilfe.